Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 12/2023

 
 
1. Geltung der Bedingungen/Zusatzbedingungen

1.1 Unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.

1.2 Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Für Abschluss von Mietverträgen, Durchführung von Reparaturen, Überholung von Schalungen und Baumaschinen und für sonstige Dienstleistungen gelten zusätzlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen unsere Zusatzbedingungen für die Generalüberholung und Reparatur von Schalungen und Baumaschinen, Dienstleistungen und Vermietung. Bei Widersprüchen zwischen diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen und den Zusatzbedingungen gelten vorrangig die Zusatzbedingungen.

 
 
2. Angebot und Abschluss

2.1 Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung von uns widerrufen werden.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Proben, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 
 
3. Preise

3.1 Die Preise gelten ab unserem Lager ausschließlich Verpackung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme erfolgt nur in Ausnahmefällen und nach vorhergehender Vereinbarung.

 
 
4. Zahlung

4.1 Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten.

4.2 Erfolgt die Zahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, so sind bei Überschreitung 5% Zinsen zu zahlen. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken errechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mind. jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank zu berechnen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung von uns nachweisen kann.

4.3 Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit der Vorlage oder des Protestes. Bei Zahlung im Scheck- /Wechselverfahren gilt die Zahlung erst mit Einlösung des letzten Schecks/ Wechsels als erfolgt.

4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

4.5 Soweit wir wegen rückständiger Zahlungen unsere Ansprüche gerichtlich geltend machen, trägt der Besteller auch in Ländern, in denen die Rechtsverfolgungskosten nicht oder nicht im vollen Umfang kraft Gesetzes erstattungsfähig sind, die uns entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung.

4.6 Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, oder erfahren wir hiervon erst nach Vertragsabschluss und wird dadurch unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet, so hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Besteller durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abwenden.

 
 
5. Lieferzeit/Annahme

5.1 Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin - soweit ein solcher nicht vorliegt, der in unserem Angebot schriftlich festgelegte Termin - soweit der Besteller alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Ausführungseinzelheiten etc. beigebracht hat. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug - um den Zeitraum, den wir aufgrund der Verzögerung zur ordnungsgemäßen Herstellung/Auslieferung des Liefergegenstandes benötigen.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3 Wenn wir in der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungs-schwierigkeiten etc., so verlängert sich - soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen - wenn die Lieferung und Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Schadenersatzansprüche gegenüber uns bestehen in diesen Fällen nicht. Diese Regelung gilt entsprechend für Streik und Aussperrung. Unsere Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten ist Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen.

5.4 Soweit dem Besteller wegen einer Verzögerung, die auf grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, ein Schaden entsteht, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, die nachfolgende Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, im Ganzen höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Für eine Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, besteht kein Schadenersatzanspruch uns gegenüber. Das Rücktrittsrecht des Bestellers in diesen Fällen bleibt hiervon jedoch unberührt.

 
 
6. Abnahmeverpflichtung und Abrufaufträge

6.1 Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss abzunehmen. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen. Die Ware lagert von diesem Zeitpunkt an auf Rechnung des Bestellers bei uns. Gerät der Besteller mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In solchen Fällen können wir mindestens 20% des vereinbarten Preises als Schadenersatz geltend machen. Ist der Käufer Nichtkaufmann, so bleibt ihm vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

 
 
7. Gefahrübergang und Versand

7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.

7.2 Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7.3 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.

7.4 Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem und schwerem Lastzug befahren werden kann. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Besteller in genügender Anzahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Beförderungen in den Bau finden nicht statt.

 
 
8. Gewährleistungen

8.1 Hinsichtlich gebrauchter Maschinen und Geräte werden diese verkauft, wie besichtigt unter Ausschluss der Gewährleistung.

8.2 Sind die neu erstellten Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften, so sind wir - nach unserer Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungs-ansprüche des Bestellers verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Wirksamkeit von Mängelrügen setzt voraus, dass sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen.

8.3 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller einen Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages. Ein Schaden-ersatzanspruch ist ausdrücklich ausgeschlossen.

8.4 Kosten der Nachbesserung, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände nach unserer Auslieferung an einen anderen Ort als den Ort der Auslieferung gebracht wurden, trägt der Besteller.

8.5 Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

8.6 Für wesentliche Fremderzeugnisse sind wir berechtigt, unsere Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten zu erfüllen. Kommt unser Lieferant der Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht oder nicht vollständig nach, so leben die Ansprüche des Bestellers auf Ermäßigung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages in vollem Umfang wieder auf.

 
 
9. Sonstige Schadenersatzansprüche

9.1 Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns als auch gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt.

9.2 Bei einem Schadenersatzanspruch gemäß § 9 Abs. 1 wird dieser auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn und/oder Produktionsausfall sind jedenfalls ausgeschlossen.

 
 
10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum.

10.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu ersetzen, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10.3 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in der Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

10.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum hieran überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

10.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10.7 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.

10.8 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei der Bezahlung im so genannten Scheck-/Wechsel- verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

10.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

10.10 Ist die Lieferung für einen ausländischen Vertragspartner bestimmt, so ist der ausländische Besteller verpflichtet, unsere Eigentumsrechte am Liefergegenstand entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Landes, für das der Liefergegenstand bestimmt ist, abzusichern sowie alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, zu erbringen.

 
 
11. Datenschutzverordnnug (DSG)

11.1 Wir nehmen den Schutz von personenbezogenen Daten ernst. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschliesslich unter Anwendung der Richtlinien der neuen Datenschutzverordnung (DSG) in der jeweils gültigen Fassung.

 
 
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform und Teilnichtigkeit

12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar entstehenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Treten wir als Kläger auf, so sind wir berechtigt - aber nicht verpflichtet - das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

12.2 Für unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt österreichisches Recht.

12.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

12.4 Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung der Zusatzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.