Allgemeine Einkaufs­bedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Fassung 12/2023

 
 
I. Allgemein

1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der ING. WERNER KÄFINGER E. U. und dem Verkäufer/Lieferanten (nachfolgend: Verkäufer) einschliesslich der zukünftigen Verträge gelten die vorliegenden Einkaufsbedingungen (nachfolgend: Einkaufsbedingungen) in der bei der Bestellungsaufgabe bzw. -bestätigung durch die ING. WERNER KÄFINGER E. U. jeweils gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nicht. Die ING. WERNER KÄFINGER E. U. ist berechtigt, die Einkaufsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer durch entsprechende Mitteilung zu ändern.

2. Besteht zwischen dem Verkäufer und der ING. WERNER KÄFINGER E. U. eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

3. Nur schriftlich erteilte Aufträge (einschließlich Fax und E-Mail) sind für die ING. WERNER KÄFINGER E. U. verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ING. WERNER KÄFINGER E. U. Bestellungen der ING. WERNER KÄFINGER E. U. gelten als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Bestellungseingang abgelehnt werden.

4. Die Erstellung von Angeboten ist für die ING. WERNER KÄFINGER E. U. kostenlos.

5. Unterlagen aller Art wie z.B. Muster, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder deren Herstellungs- oder Beschaffungskosten die ING. WERNER KÄFINGER E. U. trägt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ausschliesslich zur Erfüllung von Vereinbarungen mit der ING. WERNER KÄFINGER E. U. verwendet werden. Nach Abwicklung des entsprechenden Auftrags sind sie unverzüglich in einwandfreien Zustand und ohne Zurückhaltung von Kopien, Abbildungen oder ähnlichem an ING. WERNER KÄFINGER E. U. auszuhändigen.

 
 
II. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen frei der von der ING. WERNER KÄFINGER E. U. angegebenen Empfangsstelle einschliesslich Fracht-, Zoll-, Verpackungs- und Nebenkosten und MwSt. Akzeptiert ING. WERNER KÄFINGER E. U. unfreie Lieferung, trägt die ING. WERNER KÄFINGER E. U. nur die günstigsten Frachtkosten. Trägt die ING. WERNER KÄFINGER E. U. im Einzelfall die Verpackungskosten, dürfen nur wiederverwendbare Verpackungen und diese nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Solche Verpackungen werden von der ING. WERNER KÄFINGER E. U. franko an den Verkäufer zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben.

2. Preiserhöhungen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der ING. WERNER KÄFINGER E. U.

3. Rechnungen werden durch die ING. WERNER KÄFINGER E. U. entweder innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug beglichen.

4. Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren vollständiger Erbringung und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemässer Übergabe an die ING. WERNER KÄFINGER E. U.

5. Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen, wobei es aus reichend ist, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.

6. Im Fall des Zahlungsverzugs beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte pro Jahr.

7. Die ING. WERNER KÄFINGER E. U. kann Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang geltend machen.

 
 
III. Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Bei Verspätung gerät der Verkäufer ohne Mahnung in Verzug. Drohende Lieferverzögerungen sind der ING. WERNER KÄFINGER E. U. unverzüglich mitzuteilen.

2. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann die ING. WERNER KÄFINGER E. U. an der Lieferung festhalten oder vom betroffenen Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch die ING. WERNER KÄFINGER E. U. zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

4. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Verlust und Transportschäden zu versichern.

 
 
IV. Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung

1. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

2. Bei Vorliegen eines Mangels ist die ING. WERNER KÄFINGER E. U. berechtigt, die mangelhafte Sache an den Verkäufer auf dessen Kosten zurückzusenden oder einen dem Minderwert der Sache entsprechenden Preisabzug vorzunehmen. Die ING. WERNER KÄFINGER E. U. hat zudem das Recht, aber nicht die Pflicht, Nachbesserung mangelhafter Sachen zu verlangen.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

4. Die ING. WERNER KÄFINGER E. U. hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Prüfung und Rüge gelten als rechtzeitig erfolgt, sofern die Rüge innerhalb einer Frist von zehn Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängel ab Entdeckung, dem Verkäufer mitgeteilt bzw. an ihn abgesandt wird.

5. Hat der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben, so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Verkäufer nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

6. Der Verkäufer ist verpflichtet, ING. WERNER KÄFINGER E. U. hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus inoder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den der ING. WERNER KÄFINGER E. U. daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und der ING. WERNER KÄFINGER E. U. in allfälligen Verfahren auf eigene Kosten zu unterstützen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Um- konstruktionsarbeiten.

 
 
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz der ING. WERNER KÄFINGER E. U.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, die unter Einbezug dieser Einkaufsbestimmungen geschlossen wurde, ist der Geschäftssitz der ING. WERNER KÄFINGER E. U. Vorbehalten bleibt die Streitverkündung durch die ING. WERNER KÄFINGER E. U. vor einem anderen Gericht.

3. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen unterstehen unterliegen ausschliesslich dem österreichischem Recht, unter Ausschluss des UNKaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen

 
 
VI. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen undurchsetzbar sein, bleiben die Einkaufsbedingungen und die entsprechende Vereinbarung im Übrigen gültig, und die betroffene Bestimmung gilt als durch eine dem Vertragszweck möglichst entsprechende wirksame Bestimmung ersetzt. Dasselbe gilt entsprechend für Vertragslücken. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen durch die Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersetzt.

2. Erklärungen des Verkäufers wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

3. Unter Vorbehalt von Ziff. I.1 bedürfen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages (auch dieser Ziff. VI.3) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.